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Allgemeine Mietbedingungen (AMB's) der Firma Riesebeck Baumaschinen GmbH

Aktualisiert April 2020

I. Geltung der Mietbedingungen

  1. Für sämtliche Vermietungsgeschäfte gelten ausschließlich unsere nachstehenden Mietbedingungen. Diese gelten ebenso für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Spätestens mit Entgegennahme des Mietgegenstandes gelten diese Bedingungen als vereinbart. Gegenbestätigungen durch den Mieter unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir (im Folgenden: „Vermieterin“) hiermit ausdrücklich.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

II. Mietpreis/Mietdauer/Einweisung

  1. Die Mietpreise gelten grundsätzlich unter Zugrundelegung eines einschichtigen Betriebes von täglich höchstens 8 Stunden Dauer und 5 Arbeitstagen pro Woche. Darüber hinausgehende Einsatzzeiten unterliegen der zusätzlichen Berechnung auf der Grundlage der vereinbarten Preise und sind der Vermieterin unaufgefordert zu melden.
  2. Im Übrigen gelten mangels gesonderter Vereinbarung die in der bei der Vermieterin ausgelegten „Mietpreisliste“ ausgewiesenen Preise.
  3. Bei den in der „Mietpreisliste“ ausgewiesenen oder den vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise, auf die zusätzlich die jeweils gültige Mehrwertsteuer entfällt.
  4. Der (Brutto-) Mietpreis ist für die vereinbarte Mietdauer zu entrichten. Ist diese im Mietvertrag nicht ausgewiesen, beginnt die Mietdauer an dem Tag, der als Mietbeginn vereinbart und der Mietgegenstand bereitgestellt bzw. übergeben wurde. Sie endet an dem Tag, der als Mietende vereinbart wurde. Maßgeblich für die Berechnung der Mietdauer und den hierauf entfallenden Mietzins ist in jedem Fall der Zeitpunkt, an dem der Vermieterin der Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand ausgehändigt wurde.
  5. Zeiten für Wartung und Pflege, in der der Mietgegenstand nicht genutzt werden kann, gehören ebenso zur Mietdauer wie Zeiten für Reparaturen, wenn diese nicht auf normalen Verschleiß des Mietgegenstandes zurückzuführen sind und die Reparatur durch die Vermieterin ohne schuldhaftes Verzögern durchgeführt wurde. Ausfallzeiten sind vom Mieter nachzuweisen.
  6. Während der Mietzeit benötigte Schmier- und Kraftstoffe sind nicht im Mietpreis enthalten.

III. Zahlung

  1. Die von der Vermieterin in Rechnung gestellten (Teil-)Mietpreise sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Vermieterin ist bei Zahlungsrückstand berechtigt, entgegen einer anderslautenden Bestimmung des Mieters dessen Zahlungen zunächst auf ältere Mietzinsforderungen zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, gilt § 367 BGB als vereinbart.
  2. Ist die Rechnung 10 Tage nach Rechnungsstellung nicht ausgeglichen, ist die Vermieterin berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen.
  3. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch im Falle der Geltendmachung von Mängelrügen oder Gegenansprüchen nur dann berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig sind.

IV. Versand/Gefahrübergang

  1. Kosten, die durch den Transport des Mietgegenstandes entstehen trägt der Mieter. Die Vermieterin ist berechtigt, den Transport selbst durchzuführen und vom Mieter die handelsübliche Fracht zu verlangen.
  2. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand ausgesondert und zur Abholung durch den Mieter oder einer sonstigen Transportperson bereitgestellt wurde.
  3. Der Mieter übernimmt umfassend die Gewähr für die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, auf dem der Mietgegenstand verbracht und ggf. fest montiert wird (z.B. Kran). Dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin im Auftrag des Mieters die Montage des Mietgegenstandes selbst durchführt. Prüfungen hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und der Geeignetheit des Untergrundes, auf den der Mietgegenstand gestellt und/oder montiert wird, werden von der Vermieterin nicht vorgenommen. Diese Prüfung obliegt allein dem Mieter. Er ist ferner verpflichtet etwaige Veränderungen der Grundstücks- bzw. Bodenbeschaffenheit der Vermieterin sofort anzuzeigen.

V. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist nicht befugt, den Mietgegenstand Dritten zu überlassen. Ebenso ist die Verbringung des Mietgegenstandes in das Ausland unzulässig.
  2. Der Mietgegenstand ist in dem Zustand zurückzugeben, der zum Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat, insbesondere ordnungsgemäß gewartet und gereinigt, sowie mit vollem Tank und nachgefülltem Schmieröl. Im Falle der Nichteinhaltung schuldet der Mieter die von der Vermieterin insoweit gemachten und für erforderlich gehaltenen Aufwendungen auf entsprechenden Nachweis.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und entsprechend der Betriebsanleitung, die ihm auf sein Verlangen ausgehändigt wird, sach- und fachgerecht zu warten sowie seine Mitarbeiter vor Überlassung des Mietgegenstandes umfassend zu informieren.
  4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, den Mietgegenstand nur solchen Mitarbeitern zu überlassen, die über die für die Bedienung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Werden an die Bedienung des Mietgegenstandes in der Person des Bedienenden weitere persönliche Voraussetzungen, insbesondere in Form einer behördlichen Erlaubniserteilung geknüpft, darf der Mietgegenstand nur derjenigen Person zur Bedienung überlassen werden, der diese Voraussetzungen in einer Person erfüllt. Wir weisen darauf hin, dass die ordnungsgemäße Benutzung des Mietgegenstandes entsprechende Sachkenntnisse erfordert. Der Mieter ist berechtigt, von uns die ordnungsgemäße Einweisung der mit dem Gebrauch des Mietgegenstandes befassten Personen gegen Vergütung nach unseren jeweiligen geltenden Stundensätzen zu verlangen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so wird angenommen, dass er über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt.
  5. Ist der Mieter zur ordnungsgemäßen Wartung des Mietgegenstandes nicht in der Lage, wird die Wartung auf Kosten des Mieters von der Vermieterin vorgenommen. Die Wartung durch ein Drittunternehmen im Auftrag des Mieters ist nicht zulässig.
  1. Schäden oder Störungen am Mietgegenstand sind der Vermieterin unverzüglich zu melden und deren Anweisungen abzuwarten. Zu Instandsetzungsarbeiten ist nur die Vermieterin befugt, die diese selbst vornimmt oder durch Beauftragte ausführen lässt. Die Einzelheiten der Kostentragung regelt die Ziffer VI.
  2. Bei Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand verpflichtet sich der Mieter, auf das Eigentum der Vermieterin hinzuweisen und diese noch am gleichen Tage zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin über den jeweiligen Ort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, zu informieren.

VI. Reparaturkosten

  1. Reparaturkosten trägt die Vermieterin, wenn die Reparatur infolge normalen Verschleißes notwendig wurde und der Mieter seiner Anzeigepflicht nach Ziffer V. (6) nachgekommen ist. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Mietdauer Ziffer II. (4). Die Geltendmachung von Schäden, die dem Mieter durch eine etwaige Unterbrechung der Mietzeit entstanden sind, ist ausgeschlossen.
  2. In allen anderen Fällen trägt der Mieter die notwendigen Reparaturkosten auf Nachweis. Die Vermieterin ist in diesen Fällen berechtigt, die Reparatur selbst vorzunehmen und vom Mieter die Kosten zu verlangen, die ein Fachunternehmen im Falle einer Beauftragung berechtigterweise hätte verlangen können.

VII. Kündigung

  1. Vermieterin und Mieter haben mangels anderweitiger Vereinbarung das jederzeitige Recht, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag ohne Beachtung einer Frist zu kündigen. Das Mietverhältnis endet in diesen Fällen am Ende des Tages, an dem der Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde.
  2. Die Vermieterin ist berechtigt, von diesem Recht auch dann Gebrauch zu machen, wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ziffer III. trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht nachkommt. In diesem Fall kann die Vermieterin den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters an der Baustelle wieder in Besitz nehmen, ohne dass es eines förmlichen Kündigungsanspruches bedarf.

VIII. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Mieters auf Verzug, positiver Vertragsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluss, sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Vermieterin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, wenn nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    Diese Haftungsbeschränkung gilt nur für den Mieter, der Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
  2. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes, gleich aus welchem Grund, nicht möglich, ist er zu Schadenersatz verpflichtet. Gleiches gilt bei beschädigter Rückgabe der Mietsache.
    Die Mietdauer im Sinne der Ziffer II. (4) endet bei Empfang der Ersatzleistung, spätestens aber nach Ablauf von 4 Wochen von dem Zeitpunkt ab, an dem der Mieter die Unmöglichkeit der Rückgabe geltend gemacht hat. Das Recht der Vermieterin zur Geltendmachung von sonstigen Schadensersatzansprüchen (z.B. Zinsschäden) bleibt hiervon unberührt.

IX. Versicherungsbedingungen

  1. Es werden Zusatzkosten für die Versicherung bestimmter Mietmaschinen und –geräte erhoben. Die Versicherung wird kalendertäglich berechnet. Bei Abschluss einer Versicherung für die gemieteten Baumaschinen und Baugeräte besteht ein Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kasko-Versicherung von fahrbaren Geräten (ABMG).
  2. Versicherte Sachen: gemietete Baumaschinen, Baugeräte und Anbauteile
  3. Nicht versichert: Betriebs- und Hilfsstoffe, wie z.B. Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Reinigungs- u. Schmiermittel, Werkzeuge, Transportbänder, Siebe, Schläuche, Seile, Gurte, Riemen, Bürsten, Bereifung, Ketten, Raupen, Kabel, sowie sonstige Verschleißteile
  4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden: Tunnelarbeiten und Arbeiten unter Tage, durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen und im Hafenbereich.
  5. Versicherungsort: Deutschland
  6. Versicherungssumme: Bruttolistenpreis
  7. Versicherte Gefahren: Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden, wie z.B. Kasko-(Unfall-)Schäden, Naturgewalten (Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung), Brand, Explosion, Diebstahl des Gerätes, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Bedienfehler, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  8. Selbstbehalt pro Schadensfall: bis 10 t  = 1.500,00 € und größer 10 t = 4.000,00 € zu tragen vom Mieter
  9. Gesonderte Regelung: bei Totalschaden, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, trägt der Mieter 20 % des gültigen Listenpreises der Sache im Neuzustand, mindestens jedoch 1.500,00 €
    Gesonderte Regelung: bei Unterschlagung beträgt der Selbstbehalt 25 % des gültiges Listenpreises der Sache im Neuzustand, mindestens jedoch 1.500,00 €
  10. Die Versicherungsbedingungen sind dem Mieter bekannt. Bei grober Fahrlässigkeit erfolgt die Kürzung der Entschädigungsleistung entsprechend der Schwere der Schuld.
  11. Alle Schäden sind unverzüglich der Vermieterin zu melden! Verluste durch Diebstahl und Raub sind zusätzlich, unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen!
  12. Die Versicherungsbedingungen sind stark verkürzt wiedergegeben. Maßgeblich ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen, die in der jeweiligen Betriebsstätte aushängen!

X. Datenschutz

    Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und bei Bedarf intern an die Riesebeck Verkaufs- und Servicemitarbeiter übermittelt, wozu der Besteller mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt. Personenbezogene Daten werden betriebsintern zur Abwicklung des Auftrages genutzt und bei Bedarf an Dritte weitergegeben (Creditreform, Rechtsbeistand, Finanzierungsbanken, usw.).

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    Für diese Mietbedingungen wie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieterin und Mieter gilt deutsches Recht. Soweit der Mieter Vollkaufmann im Sinne der Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist, gilt der Sitz der Vermieterin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sofern eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt dies nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen.