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AGBs der Firma Riesebeck Baumaschinen GmbH

 

I. Allgemeines

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden und Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für alle Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden.
  2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
  3. Kaufleute im Sinne nachfolgender Bedingungen sind alle Vertragspartner, auf den §24 HGB Anwendung findet.

II. Angebot

  1. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd und ohne Verbindlichkeit angegeben.
  2. Für unsere Vertragspflichten ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn dieser nicht schriftlich widersprochen worden ist. Sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt, gelten unsere Vertragspflichten gemäß dem Auftrag des Bestellers als anerkannt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Betriebsstätte, ausschließlich Verpackung, Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis.
  3. Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für jegliche Skontogewährung ist, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.
  4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über den aktuell geltenden Basiszinssatzes p.a. zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem hohen Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Kaufleute befinden sich bereits ab Fälligkeit im Verzug. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Leistet ein ausländischer Abnehmer entgegen den getroffenen Vereinbarungen Zahlung in fremder Währung, so hat er mit Kursverlusten gegenüber dem EURO, die bis zum Zeitpunkt der Konvertierung und des Transfers eintreten, unverzüglich durch entstehende Nachschüsse auszugleichen.
  6. Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Bestellers ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorkasse durchzuführen, ohne mit Besteller oder Empfänger eine diesbezügliche Vereinbarung vorab getroffen zu haben, sofern uns dies zur Zeit der Lieferung ratsam erscheint.
  8. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder der Käufer gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt sind, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
  9. Wird der Versand oder die Abholung der Lieferung durch Maßnahmen des Empfängers verzögert, so ist die Zahlung unabhängig davon sofort bei Versandbereitschaftsmeldung durchzuführen.

IV. Lieferung

  1. Unsere Lieferzeitangaben sind unverbindlich und freibleibend. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller kann uns jedoch vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Neben der Lieferung kann der Kunde dabei einen Ersatz des Verzugschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Der Käufer kann uns im Fall des Verzuges auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt und Anspruch auf Schadenersatz hat der Käufer auch, wenn durch von uns zu vertretende Umstände die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Unmöglichkeit steht Unvermögen gleich. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Jeglicher auf grobe Fahrlässigkeit beruhender Schadensersatzanspruch beschränkt sich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten auf höchstens fünf v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung unserer Auftragsbestätigung – bei vereinbarter Anzahlung nach deren Eingang – jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Vertragsbestandteile, insbesondere der Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist gilt als beendet, sobald Versandbereitschaft gemeldet wurde bzw. die Absendung erfolgte.
  3. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
    Der höheren Gewalt, stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, ohne dass wir diese Umstände zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Die vorstehend bezeichneten Umstände sind im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

 

V. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht – auch wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde – beim Verlassen unserer Betriebsstätte auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns versichert.
  2. Angelieferte Gegenstände sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
  3. Es gilt als vereinbart, dass von uns zu reparierende Geräte auf Gefahr des Auftraggebers bei uns lagern.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  5. Transport und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Packungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  6. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Bei auf nachträglichem Verlangen des Bestellers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt der Besteller die Mehrkosten.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur restlosen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bzw. bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bleibt die Ware unser Eigentum, bis auch unsere Forderungen gegenüber Mutter- und Tochtergesellschaften des Käufers befriedigt sind.
  2. Direktabnehmern ist der Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware untersagt. Ein Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern und mit seinem Käufer einen Eigentumsvorbehalt bis zur restlosen Erfüllung dessen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu vereinbaren. Mit Übernahme von Vorbehaltsware gelten Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten als an uns abgetreten.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Vollstreckungsmaßnahmen durch Dritte, sind wir berechtigt, ohne Inanspruchnahme des Gerichts unsere Lieferungen zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts wegzuholen und bis zur völligen Bezahlung sicherzustellen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis damit, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren können.
  4. Der Käufer darf die von uns gelieferten Gegenstände vor erfolgter Bezahlung und Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sind wir unverzüglich durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.

VII. Gewährleistung

  1. Die Firma Riesebeck gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass die von Ihr gelieferten Sachen bzw. die noch herzustellenden Gegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Auslieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Überprüfung erkennbar gewesen wären als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 2 Werktagen nach Auslieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten bzw. hergestellten Gegenstände ist der Verkäufer nach innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis entsprechend mindern.
  4. Sofern sich die Nacherfüllungskosten dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einem anderen Ort als im Vertrag vereinbart gebracht wird, trägt der Kunde die erhöhten Aufwendungen.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegen- stand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  6. Beim Verkauf von Neugeräten erstreckt sich die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr. Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

    Wenn durch grobe Fahrlässigkeit der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IV. und VII. entsprechend.

IX. Datenschutz

    Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die Riesebeck Verkaufs- und Service-Mitarbeiter übermittelt, wozu der Besteller mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt. Personenbezogene Daten werden betriebsintern zur Abwicklung des Auftrages genutzt und bei Bedarf an Dritte weitergegeben (Creditreform, Rechtsbeistand, Finanzierungsbanken usw.).

X. Gerichtsstand

    Gerichtsstand ist das für uns zuständige Amtsgericht im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Erfüllungsort ist die Betriebsstätte. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.